442 Solarstrom für Elektroautos | KfW (2024)

Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.

Antragstellung

Nein, als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss der Liefer- und Leistungs­verträge für Kauf, Errichtung und Inbetrieb­nahme der Komponenten des Gesamtsystems.

Hinweis: Die Photovoltaikanlage muss vor der Montage beim Netz­betreiber angemeldet werden. Bei Inbetrieb­nahme muss sie im Markt­stamm­daten­register der Bundes­netz­agentur gemeldet werden.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bzw. private Eigen­tümer, die Teil einer WEG sind, können keinen Förder­antrag stellen. Antrags­berechtigt sind aus­schließlich private Eigen­tümer von selbst­genutzten Wohn­gebäuden.

Nachweiseinreichung

Nein, das ist nicht möglich. Bitte warten Sie auf die Rück­meldung der KfW im Kunden­portal „Meine KfW“. Danach ist eine erneute Ein­reichung Ihrer Nach­weise möglich. Sofern erforderlich, fassen Sie die Dokumente für die Nachweis­einreichung bitte in einer PDF-Datei zusammen.

Bitte prüfen Sie, ob das ein­gebaute Modell auf der Modellliste zu finden ist und die Produkt­bedingungen für die Lade­station eingehalten werden. Wir aktualisieren die Liste der förder­fähigen Modelle regel­mäßig im Kunden­portal „Meine KfW“.

Die Prüfung Ihrer Nachweise kann bis zum dritten Quartal 2024 andauern. Wir benach­richtigen Sie per E-Mail von portal@meine.kfw.com, wenn Sie unsere Ent­scheidung in Ihrem Account im Kunden­portal „Meine KfW“ abrufen können. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine Auskünfte zum individuellen Stand der Bearbeitung erteilen, weder telefonisch noch per E-Mail.

Bei der Nachweiseinreichung können Sie bis zu drei Dokumente hoch­laden. Wir benötigen Ihre Rechnungen für die Komponenten Photovoltaik-Anlage, Solar­strom­speicher und Lade­station. Bitte prüfen Sie, ob Sie aus­schließlich diese Rechnungen hoch­geladen haben. Sollten mehr als drei Dokumente erforderlich sein, dann fassen Sie diese bitte in einem PDF zusammen.

Nachdem Sie Ihre Bankverbindung eingegeben haben, müssen Sie auf den Button „IBAN prüfen“ klicken. Andernfalls erscheint die von Ihnen beschriebene Fehlermeldung. Nach erfolg­reicher Prüfung können Sie den Nachweis­prozessmit Klick auf „Weiter“ fortsetzen.

Nein, Sie können trotz vorhandener und geförderter Ladestation die Förderung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie zusätzlich ein Gesamt­system aus Lade­station, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher fabrikneu erwerben. Bitte beachten Sie dazu die technischen Mindestanforderungen.

Wenn Sie bereits eine Photovoltaik­anlage besitzen, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn Sie die Photovoltaik­anlage um mindestens 5 Kilo­wattpeak (kWp) erweitern und einen fabrikneuen Wechselrichter kaufen.

Alternativ können Sie zusätzlich zu der bestehenden eine komplett neue Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 kWp inklusive Wechselrichter errichten.

Zusätzlich benötigen Sie einen fabrikneuen Solar­strom­speicher mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) Speicher­kapazität und eine fabrikneue Lade­station mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen fabrikneuen Solar­strom­speicher kaufen. Eine Erweiterung der vorhandenen Speicher­kapazität erfüllt die Förder­voraussetzung nicht.

Zusätzlich benötigen Sie eine fabrikneue Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzen­leistung und eine fabrikneue Lade­station mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung.

Nein, wenn Sie nur eine Komponente neu erwerben, ist eine Förderung nicht möglich. Voraus­setzung für die Förderung ist, dass Sie das Gesamt­system aus Lade­station, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher fabrikneu erwerben und installieren.

Kauf und Installation

Ja, Sie können die Komponenten auch bei unter­schiedlichen Anbietern kaufen.

Ja, Sie können die Komponenten selbst bestellen und durch Rechnungen nachweisen. Voraus­setzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetrieb­nahme des Gesamt­systems durch ein zugelassenes Installations­unternehmen erfolgt.

Nein, alle Maßnahmen sind ausnahmslos von Fach­unternehmen durch­zuführen und durch Rechnungen nachzuweisen. Voraus­setzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetrieb­nahme des Gesamt­systems durch ein zugelassenes Installations­unternehmen erfolgt.

Zugelassen sind Installations­unternehmen, die in ein Installateur­verzeichnis eines Netz­betreibers eingetragen sind (siehe § 13 Nieder­spannungs­anschluss­verordnung). Bitte fragen Sie Ihr Fach­unternehmen, ob es diese Anforderung erfüllt.

Ihre Photovoltaikanlage muss direkt mit der Lade­station und dem Solar­strom­speicher verbunden sein. An welchem Ort die Photo­voltaik­anlage montiert wird, geben wir nicht vor. Dies kann auch auf der Garage sein, wenn dort eine direkte Verbindung zu den anderen Komponenten besteht.

Sie möchten leistungsfähigere Komponenten installieren lassen, als Sie für die Förderung beantragt haben?

Dies ist kein Problem. Bitte beachten Sie, dass der in unserer Zuschuss­zusage genannte maximale Gesamt­zuschuss sich dadurch nicht verändert.

Sie möchten Komponenten installieren lassen, deren Leistung geringer ist, als Sie bei der Antrag­stellung angegeben haben?

Wir werden dies bei der Berechnung der tat­sächlich zur Aus­zahlung kommenden Zuschuss­höhe berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass die Mindest­anforderungen an die Leistung der einzelnen Komponenten (Lade­leistung der Lade­station von mindestens 11 Kilowatt pro Lade­punkt, Spitzen­leistung der Photo­voltaik­anlage von mindestens 5 Kilowatt­peak, nutzbare Speicher­kapazität des Solar­strom­speichers von mindestens 5 Kilowatt­stunden) erfüllt sein müssen.

Die genaue Höhe der Leistung der installierten Komponenten teilen Sie uns mit Ein­reichung der Nachweis­unterlagen mit. Eine separate Information hierüber ist nicht erforderlich.

Sofern die installierte Ladestation auf der Liste der geförderten Lade­stationen aufgeführt ist, jedoch nicht die Anforderungen an bi­direktionales Laden erfüllt, reduziert sich der Zu­schuss für diese Teil­komponente auf 600 Euro. Voraussetzung ist, dass alle übrigen Förder­voraus­setzungen erfüllt sind. Welche Lade­station Sie installiert haben, teilen Sie uns mit Ein­reichung der Nachweis­unterlagen mit. Eine separate Information hierüber ist nicht erforderlich.

Nein, Rechnungs­empfänger/in und Haus­eigentümer/in dürfen voneinander abweichen. Entscheidend ist, dass die Rechnungs­empfängerin oder der Rechnungs­empfänger zum Haus­halt der Haus­eigentümerin oder des Haus­eigentümers gehört und das Wohn­gebäude als Investitionsort der Förderung aus der Rechnung hervorgeht.

Elektroauto

Ausschließlich rein batterie­betriebene Elektro­autos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektro­mobilitäts­gesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 erfüllen die Antrags­voraus­setzungen.

Dies sind PKW für maximal 9 Personen und Fahr­zeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von maximal 3,5 Tonnen.

Wie alt Ihr Elektroauto ist, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass es ein rein batterie­betriebenes Elektroauto im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektro­mobilitäts­gesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 ist.

Nein, Leichtfahrzeuge (z. B. Renault Twizy, Opel Rocks, Citroen Ami) bilden eine eigene Fahrzeug­klasse (L6e) und zählen damit nicht zu den zulässigen Fahrzeug­klassen M1 und N1.

Ja, das geht. Wir fördern die Investition in die Anlage, das BAFA das Elektro­auto. Deshalb gibt es hier keine Überschneidung.

Das ist nicht zulässig. Das Auto muss direkt auf den Käufer zugelassen werden.

Ja, das ist möglich, wenn das Elektroauto auf die Privat­person zugelassen wird und nicht in der Firma steuerlich geltend gemacht wird.

Nein, ein Dienstwagen erfüllt die Förder­voraus­setzungen nicht – auch dann nicht, wenn Sie ihn privat nutzen und laden. Die Voraus­setzung ist, dass das Elektro­auto auf eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dies erfüllen Dienst­wagen, die auf den Arbeit­geber zugelassen sind, nicht.

Nein, das ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie ein rein batterie­betriebenes Elektro­auto (BEV = Battery Electric Vehicle) nutzen.

Wichtig ist, dass Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person das Elektro­auto für mindestens sechs Jahre nutzen. Sie können das Elektro­auto in dieser Zeit wechseln. Wichtig ist, dass es sich weiterhin um ein Elektro­auto handelt und dieses auf ein Haushalts­mitglied zugelassen ist.

Die sechs Jahre Nutzungs­dauer zählen ab dem Zeit­punkt der Inbetrieb­nahme des Gesamtsystems. Sollte das Elektro­auto erst danach auf Sie oder ein Haushalts­mitglied zugelassen werden, zählen die sechs Jahre ab dem Zeit­punkt der Zulassung.

Hinweis: Falls Sie ein Elektro­auto privat leasen, muss der Leasing­vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienst­wagen entspricht nicht den Förder­voraussetzungen.

Nein, bei einem Auto Abo ist das Elektro­auto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Förder­voraus­setzungen. Das Elektro­auto muss auf Sie oder eine in Ihrem Haus­halt lebende Person zugelassen sein.

Nein, wichtig ist, dass die Eigentümerin bzw. der Eigen­tümer des Hauses und die Halterin bzw. der Halter des Autos im selben Haus­halt leben. Den Antrag stellt die Haus­eigentümerin oder der Haus­eigentümer.

Wenn das Auto auf Sie angemeldet ist und nicht steuerlich über Ihr Unternehmen ab­gesetzt wird, ist eine Förderung möglich. Setzen Sie das Auto steuerlich über Ihr Unter­nehmen ab, erfüllt es nicht die Förder­voraus­setzungen und Sie erhalten keine Förderung.

Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient aus­schließlich Informations­zwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

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Author: Maia Crooks Jr

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