Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Antragstellung
Nein, als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge für Kauf, Errichtung und Inbetriebnahme der Komponenten des Gesamtsystems.
Hinweis: Die Photovoltaikanlage muss vor der Montage beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bei Inbetriebnahme muss sie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bzw. private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, können keinen Förderantrag stellen. Antragsberechtigt sind ausschließlich private Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden.
Nachweiseinreichung
Nein, das ist nicht möglich. Bitte warten Sie auf die Rückmeldung der KfW im Kundenportal „Meine KfW“. Danach ist eine erneute Einreichung Ihrer Nachweise möglich. Sofern erforderlich, fassen Sie die Dokumente für die Nachweiseinreichung bitte in einer PDF-Datei zusammen.
Bitte prüfen Sie, ob das eingebaute Modell auf der Modellliste zu finden ist und die Produktbedingungen für die Ladestation eingehalten werden. Wir aktualisieren die Liste der förderfähigen Modelle regelmäßig im Kundenportal „Meine KfW“.
Die Prüfung Ihrer Nachweise kann bis zum dritten Quartal 2024 andauern. Wir benachrichtigen Sie per E-Mail von portal@meine.kfw.com, wenn Sie unsere Entscheidung in Ihrem Account im Kundenportal „Meine KfW“ abrufen können. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine Auskünfte zum individuellen Stand der Bearbeitung erteilen, weder telefonisch noch per E-Mail.
Bei der Nachweiseinreichung können Sie bis zu drei Dokumente hochladen. Wir benötigen Ihre Rechnungen für die Komponenten Photovoltaik-Anlage, Solarstromspeicher und Ladestation. Bitte prüfen Sie, ob Sie ausschließlich diese Rechnungen hochgeladen haben. Sollten mehr als drei Dokumente erforderlich sein, dann fassen Sie diese bitte in einem PDF zusammen.
Nachdem Sie Ihre Bankverbindung eingegeben haben, müssen Sie auf den Button „IBAN prüfen“ klicken. Andernfalls erscheint die von Ihnen beschriebene Fehlermeldung. Nach erfolgreicher Prüfung können Sie den Nachweisprozessmit Klick auf „Weiter“ fortsetzen.
Nein, Sie können trotz vorhandener und geförderter Ladestation die Förderung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie zusätzlich ein Gesamtsystem aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu erwerben. Bitte beachten Sie dazu die technischen Mindestanforderungen.
Wenn Sie bereits eine Photovoltaikanlage besitzen, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn Sie die Photovoltaikanlage um mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) erweitern und einen fabrikneuen Wechselrichter kaufen.
Alternativ können Sie zusätzlich zu der bestehenden eine komplett neue Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp inklusive Wechselrichter errichten.
Zusätzlich benötigen Sie einen fabrikneuen Solarstromspeicher mit mindestens 5 Kilowattstunden (kWh) Speicherkapazität und eine fabrikneue Ladestation mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen fabrikneuen Solarstromspeicher kaufen. Eine Erweiterung der vorhandenen Speicherkapazität erfüllt die Fördervoraussetzung nicht.
Zusätzlich benötigen Sie eine fabrikneue Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) Spitzenleistung und eine fabrikneue Ladestation mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung.
Nein, wenn Sie nur eine Komponente neu erwerben, ist eine Förderung nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie das Gesamtsystem aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu erwerben und installieren.
Kauf und Installation
Ja, Sie können die Komponenten auch bei unterschiedlichen Anbietern kaufen.
Ja, Sie können die Komponenten selbst bestellen und durch Rechnungen nachweisen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetriebnahme des Gesamtsystems durch ein zugelassenes Installationsunternehmen erfolgt.
Nein, alle Maßnahmen sind ausnahmslos von Fachunternehmen durchzuführen und durch Rechnungen nachzuweisen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetriebnahme des Gesamtsystems durch ein zugelassenes Installationsunternehmen erfolgt.
Zugelassen sind Installationsunternehmen, die in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind (siehe § 13 Niederspannungsanschlussverordnung). Bitte fragen Sie Ihr Fachunternehmen, ob es diese Anforderung erfüllt.
Ihre Photovoltaikanlage muss direkt mit der Ladestation und dem Solarstromspeicher verbunden sein. An welchem Ort die Photovoltaikanlage montiert wird, geben wir nicht vor. Dies kann auch auf der Garage sein, wenn dort eine direkte Verbindung zu den anderen Komponenten besteht.
Sie möchten leistungsfähigere Komponenten installieren lassen, als Sie für die Förderung beantragt haben?
Dies ist kein Problem. Bitte beachten Sie, dass der in unserer Zuschusszusage genannte maximale Gesamtzuschuss sich dadurch nicht verändert.
Sie möchten Komponenten installieren lassen, deren Leistung geringer ist, als Sie bei der Antragstellung angegeben haben?
Wir werden dies bei der Berechnung der tatsächlich zur Auszahlung kommenden Zuschusshöhe berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass die Mindestanforderungen an die Leistung der einzelnen Komponenten (Ladeleistung der Ladestation von mindestens 11 Kilowatt pro Ladepunkt, Spitzenleistung der Photovoltaikanlage von mindestens 5 Kilowattpeak, nutzbare Speicherkapazität des Solarstromspeichers von mindestens 5 Kilowattstunden) erfüllt sein müssen.
Die genaue Höhe der Leistung der installierten Komponenten teilen Sie uns mit Einreichung der Nachweisunterlagen mit. Eine separate Information hierüber ist nicht erforderlich.
Sofern die installierte Ladestation auf der Liste der geförderten Ladestationen aufgeführt ist, jedoch nicht die Anforderungen an bidirektionales Laden erfüllt, reduziert sich der Zuschuss für diese Teilkomponente auf 600 Euro. Voraussetzung ist, dass alle übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Welche Ladestation Sie installiert haben, teilen Sie uns mit Einreichung der Nachweisunterlagen mit. Eine separate Information hierüber ist nicht erforderlich.
Nein, Rechnungsempfänger/in und Hauseigentümer/in dürfen voneinander abweichen. Entscheidend ist, dass die Rechnungsempfängerin oder der Rechnungsempfänger zum Haushalt der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers gehört und das Wohngebäude als Investitionsort der Förderung aus der Rechnung hervorgeht.
Elektroauto
Ausschließlich rein batteriebetriebene Elektroautos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 erfüllen die Antragsvoraussetzungen.
Dies sind PKW für maximal 9 Personen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
Wie alt Ihr Elektroauto ist, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass es ein rein batteriebetriebenes Elektroauto im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 ist.
Nein, Leichtfahrzeuge (z. B. Renault Twizy, Opel Rocks, Citroen Ami) bilden eine eigene Fahrzeugklasse (L6e) und zählen damit nicht zu den zulässigen Fahrzeugklassen M1 und N1.
Ja, das geht. Wir fördern die Investition in die Anlage, das BAFA das Elektroauto. Deshalb gibt es hier keine Überschneidung.
Das ist nicht zulässig. Das Auto muss direkt auf den Käufer zugelassen werden.
Ja, das ist möglich, wenn das Elektroauto auf die Privatperson zugelassen wird und nicht in der Firma steuerlich geltend gemacht wird.
Nein, ein Dienstwagen erfüllt die Fördervoraussetzungen nicht – auch dann nicht, wenn Sie ihn privat nutzen und laden. Die Voraussetzung ist, dass das Elektroauto auf eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dies erfüllen Dienstwagen, die auf den Arbeitgeber zugelassen sind, nicht.
Nein, das ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie ein rein batteriebetriebenes Elektroauto (BEV = Battery Electric Vehicle) nutzen.
Wichtig ist, dass Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person das Elektroauto für mindestens sechs Jahre nutzen. Sie können das Elektroauto in dieser Zeit wechseln. Wichtig ist, dass es sich weiterhin um ein Elektroauto handelt und dieses auf ein Haushaltsmitglied zugelassen ist.
Die sechs Jahre Nutzungsdauer zählen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems. Sollte das Elektroauto erst danach auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zugelassen werden, zählen die sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Zulassung.
Hinweis: Falls Sie ein Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Fördervoraussetzungen.
Nein, bei einem Auto Abo ist das Elektroauto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Fördervoraussetzungen. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen sein.
Nein, wichtig ist, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Hauses und die Halterin bzw. der Halter des Autos im selben Haushalt leben. Den Antrag stellt die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer.
Wenn das Auto auf Sie angemeldet ist und nicht steuerlich über Ihr Unternehmen abgesetzt wird, ist eine Förderung möglich. Setzen Sie das Auto steuerlich über Ihr Unternehmen ab, erfüllt es nicht die Fördervoraussetzungen und Sie erhalten keine Förderung.
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